Anwalt sagt……………..

Angenommen Sie haben Geschäfte getätigt die als sogenanntes Einlagegeschäft, nach Prüfung durch die BaFin, angesehen werden.Dann wird die BaFin zunächst einmal die Weiterführung der Geschäfte untersagen und die Rückabwicklung anordnen.

Hier ist der Kunde dann so zu stellen, als wenn es dieses Geschäft nie gegeben hätte. Im Regelfall werden sie aber nicht mehr über das gesamte eingesammelte Geld verfügen, heißt der Kunden wird einen Teil seiner eingelegten Gelder nicht erstattet bekommen können, hat somit eine Forderung gegen Sie. Sie haften aber grundsätzlich in solch einem Fall nicht nur mit dem Kapital einer Gesellschaft, sondern auch mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Anlegeranwälte werden sich erfahrungsgemäss sehr schnell auf das Thema „stürzen“ um auch ihr Geschäft zu machen. Zusätzlich wird es auch sicherlich strafrechtliche Ermittlungen zu dem Vorgang geben die dann mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis geahndet werden können.

Tipp
Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, das sie als Initiator, Ihren Vertreibspartner von der Aufforderung der BaFin Mitteilung machen.
Dies am besten sogar schriftlich. genau wie wir bereits ausgeführt haben, wird es kein Haftunsgdach geben, welches hier dann für die Geldausfälle haften wird, da Grundlage der Rückabwicklung ein Gesetzesverstoß ist.

Unser Anwalt rät aber auch, wenn Sie Post von der BaFin bekommen, alles lückenlos offenzulegen, denn die Bafin hat natürlich rechtliche Möglichkeiten in Konten Einsicht zu nehmen um zu prüfen, ob Ihre Angaben stimmen. Es lohnt sich nicht mit der BaFin anzulegen. Kooperativ zu sein sicherlich eher.Auch die BafIn besteht nur aus Menschen.