Pflicht von Erstellung von Beratungsprotokollen-wir erinnern!

Ab dem 1. Januar 2010 müssen Finanzdienstleister über jedes Beratungsgespräch
zu Wertpapieren ein Beratungsprotokoll erstellenund dem Verbraucher aushändigen. Bei telefonischer Beratungmuss das Unternehmen dem Verbraucher ein vertragliches Rücktrittsrechtvon einer Woche einräumen, falls der Wertpapierauftrag bereits vor Übergabe des Protokolls ausgeführt werden soll.

Wesentliche Elemente des Beratungsprotokolls sind der Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden, die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen
Gründe. Dies wird im Gesetz zur Neuregelung des Schuldverschreibungsrechts
geregelt, das außerdem die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen
wegen Falschberatung von drei auf bis zu zehn Jahre verlängert hat.
Ab dem 1. April 2010 sind Verfahren zur Bewertung der Kreditwürdigkeit
(Scoring) geregelt. Das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
definiert, welche Daten von Verbrauchern in das Scoring einfließen dürfen, und verbessert die Informations- und Auskunftsrechte der betroffenen Verbraucher. So werden Auskunfteien verpflichtet, Verbrauchern auf Anfrage das Ergebnis des Scoring
und die Grundzüge der Berechnung kostenlos mitzuteilen. Am 11. Juni 2010 treten für Verbraucherkredite neue Regeln in Kraft. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie müssen Kreditgeber vorvertragliche Informationen nach einem
einheitlichen Muster bereitstellen. Hierdurch können Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen. Wird in der Werbung der effektive Jahreszins angegeben, muss ein Beispiel die Konditionen veranschaulichen, die auf mindestens zwei Drittel der Kunden zutreffen.

Quelle: Bundeministerium für Verbraucherschutz