Begriffserläuterung nach Wikipedia
Im Begriff Non-performing ist auch das Wort Performance enthalten, mit dem die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen umschrieben wird. Damit scheint es in erster Linie um jene Bankkredite zu gehen, bei denen der Kreditnehmer bereits in Verzug geraten ist.
Bankrechtlich ist dieser Begriff jedoch sehr viel weiter gefasst. Darüber hinaus sind Kreditforderungen der Kreditinstitute, bei denen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers und/oder der Kreditsicherheiten eingetreten ist oder einzutreten droht und deshalb ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 490 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB bzw. Nr. 26 (2) AGB-Sparkassen/19 Abs. 3 AGB-Banken vorliegt und eine angemessene Frist zur Bestellung oder Verstärkung von Kreditsicherheiten erfolglos verstrichen ist, ebenfalls zu den Non-performing Loans zu rechnen. Abzustellen ist dabei auf eine bestehende Kündigungsmöglichkeit und nicht auf eine bereits erfolgte Kündigung[2]. Bei diesen ist ein Zahlungsverzug des Kreditnehmers (noch) nicht eingetreten. Ebenfalls zur Kategorie der Non-performing Loans zählen Kredite, die unter strategischen Aspekten kein attraktives Rendite-/Risikoprofil aufweisen.
Entsprechend sind Performing Loans alle Kreditforderungen, die durch den Kreditnehmer vertragsgemäß bedient werden und bei denen kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.
Notleidende Kredite müssen als zweifelhafte Forderungen von Kreditinstituten zu Lasten ihres Ertrages oder verlusterhöhend wertberichtigt werden. Um den Verlust aus dem Kreditengagement möglichst gering zu halten, hat die Bank bei der Behandlung notleidender Kredite folgende Handlungsmöglichkeiten:
Kreditsanierung
Kreditabwicklung
Verkauf der notleidenden Kredite