Ehegattenbürgschaft

Ehegattenbürgschaft: Bürge darf nicht immer zur Kasse gebeten werden.
Banken und Sparkassen vergeben häufig nur Kredite, wenn der Ehegatte oder Angehörige des Kreditnehmers den Darlehensvertrag mitunterschreibt oder hierfür die Bürgschaft übernimmt.

Die Krux: Oft verfügen die Bürgen über kein oder nur ein geringes Einkommen. Kommt es zum finanziellen Ausfall des Kreditnehmers, verschuldet sich der Partner womöglich lebenslang. Allerdings müssen Bürgen nicht immer zahlen. Hier erfahren Sie, wann man der Bürgschaftsfalle entkommen kann.

„Den Bürgen soll man würgen“
Wer für die Darlehensschuld eines Angehörigen bürgt, verpflichtet sich gegenüber dessen Bank, für die Rückzahlung des Kredites geradezustehen. Diese Verpflichtung ist immer mit einem erheblichen Risiko verbunden und muss deshalb schriftlich vereinbart werden – eine E-Mail reicht dazu nicht aus.

Tritt der Kredit-GAU tatsächlich ein und stellt der Kreditnehmer seine Ratenzahlungen ein, muss sich die Bank laut Gesetz zuerst an ihn halten. Da das oft langwierig und wenig erfolgversprechend ist, werden in der Praxis fast immer so genannte selbstschuldnerische Bürgschaften vereinbart. Das heißt: Sobald der Schuldner seine Raten nicht mehr zahlt, muss der Bürge für ihn in die Bresche springen. Die Bank ist dann gerade nicht verpflichtet, sich das Geld zuerst vom eigentlichen Schuldner zu holen. Wer bürgt, haftet immer in Höhe der vollen Darlehensschuld, falls nicht die Bürgschaft auf eine bestimmte Summe beschränkt wurde (so genannte Höchstbetragsbürgschaft).

Häufig findet sich im Bürgschaftsformular die Klausel, dass der Bürge für alle bestehenden und künftigen – auch bedingten und befristeten – Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner haftet. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Klausel unwirksam und die Haftung beschränkt sich dann auf die Darlehens- bzw. die vereinbarte Höchstsumme.

Ruinöse Bürgschaften unter Ehegatten und Verwandten sind sittenwidrig
Grundsätzlich muss der Bürge für die Folgen seiner Unterschrift einstehen, auch wenn er sich dadurch überschuldet. Das gilt aber nicht, wenn er durch seine Bürgschaftsverpflichtung „krass überfordert“ ist und dem Kreditnehmer emotional nahe steht. Ist der Bürge bei Vertragsschluss voraussichtlich nicht einmal in der Lage – auch bei Pfändung seines Vermögens und Einkommens – die auf die Kreditschuld anfallenden Zinsen aufzubringen, ist die Bürgschaft unwirksam. Die Bank darf ihn dann nicht zur Kasse bitten.

Zwischen Bürge und Kreditnehmer muss aber ein enges persönliches Verhältnis bestehen, etwa eine Ehe bzw. eheähnliche Partnerschaft oder eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung. Dann wird nach der Rechtsprechung des BGH vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer übernommen wurde und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Urteile vom 14.05.2002, Az: ZR 50/01 und 81/01). Nur wenn die Bank diesen Vorwurf widerlegt, muss der Bürge doch zahlen. Nicht berufen kann sie sich allerdings darauf, sie habe die finanzielle Lage des Garanten nicht gekannt. Denn dieser ist verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorher offenzulegen.

Kein Schutz für profitierende Bürgen
Keinen Schutz genießen finanziell überforderte Bürgen, die selbst gewichtige wirtschaftliche Vorteile durch den Kredit hatten. Entscheidet der Bürge etwa zusammen mit dem Kreditnehmer über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens oder soll mit dem Kredit ein luxuriöses Auto für beide Ehepartner finanziert werden, kann er sich nicht aus dem Würgegriff der Bank befreien. Herausreden kann sich der Bürge nur bei lediglich indirekten Vorteilen. Wohnt er z.B. im Haus des Kreditnehmers, das mit dem aufgenommenen Darlehen errichtet wurde, muss er für die Kreditschuld des anderen nicht einstehen. Wer für einen Geschäftskredit des Partners seine Hand ins Feuer legt, kann von der Bank ebenfalls nicht belangt werden, auch wenn aus dem Geschäft der Familienunterhalt bestritten wird.

Vermögensverschiebung auf mittellosen Bürgen
Ehegatten oder Lebenspartner können den Kopf auch dann nicht aus der Haftungsschlinge ziehen, wenn die Bank durch die Bürgschaft Vermögensverlagerungen zwischen den Partnern verhindern wollte und dieser Sicherungszweck – zumindest seit 1999 – im Vertragsformular genannt ist. Ist der Kreditnehmer dann tatsächlich zahlungsunfähig und hat dem Bürgen beizeiten Vermögensbestandteile übertragen, muss dieser die Kreditlast abtragen – selbst wenn er knapp bei Kasse ist.

Der Sicherungszweck ist allerdings kein Freibrief für die Bank. Ist bei einem unvermögenden Bürgen die Bürgschaft wirtschaftlich eigentlich sinnlos, muss die Bank seine Haftung von vornherein beschränken – sonst ist der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam. Das gilt auch für vor 1999 übernommene Bürgschaften. Wie eine solche Haftungsbeschränkung inhaltlich aussehen muss, ist gerichtlich nicht entschieden.

Tipp: Wer eine Bürgschaftsklausel zur Haftungsbeschränkung überprüfen lassen will, sollte sich an die Verbraucherzentrale wenden. Dort können Sie sich auch bei allen weiteren Fragen rund um die Bürgschaft beraten lassen.

Quelle: VBZ NRW