DKB und die Immobilienkredite

Die DKB Deutsche Kreditbank AG ist in zwei Fällen durch zwei Bankenkammern des Landgerichts Berlin zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Immobilienerwerbes verurteilt worden. Die von der Kanzlei Dr. Storch & Kollegen erwirkten Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Kreditbank hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.

Die beiden Entscheidungen betreffen die Objekte Dürerplatz 2/Ecke Cranachstr. 1 und Wilhelm-Gericke-Str.10-14 in Berlin. Während die zuerst genannte Wohnung von Herrn Raimar Michaelis von der R + R FirstConcept Immobilien GmbH vermittelt wurde und dort auch die Verkäuferin verurteilt wurde, wurde die zweite Wohnung durch Herrn Klaus-Peter Görlitz und der Treuconcept Financial Consulting GmbH vermittelt.

Herr Michaelis und Herr Navratil, die seinerzeitigen Geschäftsführer der R + R , sind im Mai 2010 bereits in einem Parallelverfahren durch das Kammergericht Berlin persönlich zum Schadensersatz verurteilt worden. Bemerkenswert ist, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch in einer ersten Stellungnahme, dass beide Kammern ihre Entscheidungen nicht auf das Rechtsinstitut des „institutionalisierten Zusammenwirkens“, das der Bundesgerichtshof extra für die Problematik der Schrottimmobilien geschaffen hatte, gestützt haben. Stattdessen stellen die Berliner Richter auf eine unmittelbar Haftung der DKB für ihre Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB ab.

Die Zivilkammer 38 begründet dies wie folgt:

„Die oben genannte falsche Auskunft über die Tilgungshöhe des Darlehens im Rahmen des von dem Mitarbeiter der Firma R + R der Klägerin und ihrem Ehemann übergebenen Berechnungsbeispieles mit 0% gegenüber dem einzig von der Beklagten zu 2. angebotenen Darlehen mit einer Tilgung von 1,5% stellt eine falsche vorvertragliche Angabe im Rahmen der Anbahnung des Darlehensvertrages dar. Diese fehlerhafte Darstellung durch die Firma R + R ist der Beklagten zu 2. (der DKB, Anm. des Verfassers) nach § 278 BGB zurechenbar, weil sie als ihr Erfüllungsgehilfe für den Darlehensvertrag insoweit anzusehen ist. Aus den selben Gründen wie oben bei der Beklagten zu 1. geschildert, gilt der Mitarbeiter der Firma R + R, soweit er Angaben über den Darlehensvertrag machte, aus dem Pflichtenkreis der Beklagten zu 2. (DKB) als deren Erfüllungsgehilfe, weil die Beklagte zu 2. (DKB) keinen persönlichen Kontakt mit der Klägerin und ihrem Ehemann als ihren Vertragspartner hatte, sondern die Vorbereitung des Darlehensvertrages inklusive der Einholung der Unterschriften zu ihrem Abschluss vollständig Dritten, hier dem Mitarbeiter Michaelis der Firma R + R, überließ. Auch ihr musste klar sein, dass beim Abschluss der Finanzierung für den Kauf einer Eigentumswohnung Beratungsbedarf vorhanden ist und daher Gespräche über die Finanzierung zu führen waren“.

Quelle:
Dr. Thomas Storch
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dr. Storch Rechtsanwälte
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