BVerwG stellt Unzulässigkeit der Erhebung des Tarifstrukturzuschlags bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte im Interesse der Versicherungsnehmer höchstrichterlich prüfen lassen, ob private Krankenversicherer von Tarifwechslern tatsächlich höhere Beiträge als von Neukunden verlangen dürfen. 2008 hatte die BaFin einen im Vorjahr eingeführten pauschalen Risikozuschlag (sog. Tarifstrukturzuschlag) bei Wechseln von einem Alt- in einen Neutarif untersagt.

Bei ihrer damaligen Prüfung hatte die BaFin zwar anerkannt, dass ein Alt- und ein Neutarif nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sein müssen, insbesondere dann nicht, wenn die Grundprämie unterschiedlich bemessen werde. Trotzdem war es nach Überzeugung der BaFin insoweit unzulässig, Versicherte ohne Vorerkrankungen oder ohne sonstige gefahrerhöhende Umstände (sog. beste Risiken) mit einem Zuschlag zu belasten. Dies würde das Wechselrecht aushöhlen und auf Dauer zu einer Vergreisung im Alttarif mit einer Explosion der Prämien führen.

Auf Revision der BaFin hat das BVerwG nun entschieden, dass die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags gegen die zwingenden Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes verstößt. Die BaFin begrüßt das Urteil. BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thomas Steffen sagte: „Dieses Urteil schafft Klarheit und stärkt den Verbraucherschutz. Anreize für einen Wechsel in einen neuen Tarif dürfen nicht beschnitten werden. Dies hilft, einen fairen und langfristigen Ausgleich zwischen Alt- und Neukunden zu sichern.“ „Sie hat dabei nicht nur die Stärkung des Wechselrechtes im Sinne des § 204 Versicherungsvertragsgesetz im Auge gehabt, sondern auch im Wissen um die Auswirkungen für den Verbraucher gehandelt“, erläuterte Dr. Burkhard Lehmann, Leiter der Abteilung Verbraucherschutz und Recht.

Durch die Erhebung des Tarifstrukturzuschlags hatte der Tarifwechsel für die Versicherten aus den Alttarifen in die neuen Tarife regelmäßig keine Beitragsersparnis zur Folge. Den Bestandskunden wurde damit ein Anreiz zum Wechsel genommen, und in den neuen Tarifen profitierten Neukunden von günstigen Grundprämien. Sogar Versicherte, die bei Vertragsbeginn eindeutig „ein bestes Risiko“ darstellten, wären nach einem Tarifwechsel nicht in den Genuss einer vergleichbar günstigen Prämie wie für Neukunden gekommen. Das BVerwG hat mit seiner jetzigen Entscheidung einer solchen Benachteiligung von Altkunden einen deutlichen Riegel vorgeschoben.

Quelle: Bafin