Targobank muss Verbrauchern Bearbeitungsgebühren bei Darlehen zurückerstatten – Urteil zur Unterlassung der Erhebung von Bearbeitungsgebühren

Die allgemeine Vorgehensweise von Banken bei der Kreditvergabe wurde bezüglich der erhobenen Bearbeitungsgebühren einmal mehr durch zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgestraft. Die rechtskräftigen Urteile beziehen sich zum einen auf die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr (Az. 23 S 391/12) und zum anderen auf das Unterlassen der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Targobank (Az. I-6 U 32/13).

LG Düsseldorf schließt sich dem Tenor mehrerer Oberlandesgerichte an

Das LG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil zum Az. 23 S 391/12 der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte angeschlossen und die von der Targobank erhobene Bearbeitungsgebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede deklariert, die einer Inhaltskontrolle zugängig sei. „Hiermit wird eine der standardisierten Ausreden der Banken entkräftet, die die Bearbeitungsgebühr als „Individuell ausgehandelt“ beschreibt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann.

Weiter stellt das LG Düsseldorf fest, dass die Kunden durch die vorliegende Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt werden. Rechtsanwalt Dr. Tintemann legt ebenso wie das Gericht dar, dass gem. § 488 BGB die gegenüberstehenden Pflichten aus einem Kreditvertrag darin bestehen, dass die Bank dem Kunden eine bestimmte Kreditsumme überlässt und der Kreditnehmer der Bank bei Fälligkeit die gewährte Kreditsumme sowie den vereinbarten Zins zahlen muss. Darüber hinausgehende Verpflichtungen sind nicht gesetzlich normiert, weshalb die Prüfung der Bonität o.ä., die mit der Bearbeitungsgebühr berechnet werden, im Interesse der Bank geschehen. Dafür muss der Kunde nicht zahlen.

OLG Düsseldorf untersagt die Verwendung einer solchen Klausel für die Zukunft

Das weitere Urteil des OLG Düsseldorf bezog sich auf eine Klage der Schutzgemeinschaft der Bankkunden e.V., welche auf das künftige Unterlassen der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Targobank geklagt hatte. Auch in diesem Fall wurde der weitgehenden und mittlerweile gängigen Argumentation bei den Oberlandesgerichten gefolgt. Da die Bank diese Klausel nicht mehr verwenden darf, ist sie jetzt zu einem Kurswechsel in ihrem Umgang mit den Bearbeitungsgebühren gezwungen. Praktische Folgen für Kunden der Bank sind bereits dahingehend zu beobachten, dass das oftmals erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf in den letzten Tagen seine Rechtsprechung geändert hat. Dieses Gericht hielt als eines der wenigen erstinstanzlichen Gerichte die Bearbeitungsgebühr oftmals für zulässig. „Von diesem Kurs wird nun nach den beiden zweitinstanzlichen Berufungsurteilen des LG Düsseldorf und des OLG Düsseldorf abweichen müssen“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Tintemann, der ebenfalls Verfahren gegen die Targobank führt.

Was bedeutet das für Kunden, die eine Bearbeitungsgebühr gezahlt haben

Für die Kunden sind die Urteile von erfreulicher Bedeutung. Es zeichnet sich mehr und mehr ab, dass die meisten Gerichte die Bearbeitungsgebühr für unzulässig erklären und die Banken zur Rückerstattung gezwungen werden. Selbst wenn es noch keine BGH-Entscheidung in dieser Angelegenheit gibt (auch in den o.g. Verfahren wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen), vereinheitlicht sich die Rechtsprechung immer mehr zugunsten der Verbraucher.

Betroffene Verbraucher sollten sich aber nicht allzu viel Zeit lassen, um einen Anwalt zu beauftragen, da die gängigen Verjährungsfristen zu Misserfolgen führen können. Diese Verjährungsfristen sind wohl die letzte Rettungsinsel der Banken, wenn sie die Bearbeitungsgebühren nicht zurückzahlen wollen.

Die Erfolgsaussichten bei rechtzeitiger Klageeinreichung sind durch die o.g. Urteile in jedem Fall für den betroffenen Verbraucher noch einmal deutlich gestiegen.

 

 

V.i.S.d.P.

 

Dr. Sven Tintemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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